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Der Rat zu Duderstadt bekundet einen Vergleich, durch den "etliche zwitrachten, irrungen und gebrechen" zwischen dem Kläger Everth Monnigk (Bevollmächtigte: Die Gebrüder Christoffel und Heinrich Blumenhagen und Wilhelm Willigen) und dem Beklagten Levihn Schwertfeger, Bürger zu Duderstadt (Bevollmächtigter: Melcher Nachtweigen (sic) zur Verhütung weiteren Streites entschieden und gänzlich beigelegt werden. Der beklagte Schwertfeger verpflichtet sich, dem Kläger Monnigk für den erlittenen Schaden und Versäumnis innerhalb 4 Wochen 22 fl. (jeder Gulden zu 20 gr. gerechnet) zu zahlen; der Kläger dagegen gelobt, keine weiteren Ansprüche zu stellen mit dem Vorbehalt, daß er seinen Handel, was ihm auch von Rats wegen zugesichert wird, innerhalb des Duderstädter Gebietes wie vorher treiben darf Auf Bitten beider Parteien untersiegeln der Rat zu Duderstadt und Michel Koler, Amtsverwalter auf Harste

Bibliografische Daten

objekt: Der Rat zu Duderstadt bekundet einen Vergleich, durch den "etliche zwitrachten, irrungen und gebrechen" zwischen dem Kläger Everth Monnigk (Bevollmächtigte: Die Gebrüder Christoffel und Heinrich Blumenhagen und Wilhelm Willigen) und dem Beklagten Levihn Schwertfeger, Bürger zu Duderstadt (Bevollmächtigter: Melcher Nachtweigen (sic) zur Verhütung weiteren Streites entschieden und gänzlich beigelegt werden. Der beklagte Schwertfeger verpflichtet sich, dem Kläger Monnigk für den erlittenen Schaden und Versäumnis innerhalb 4 Wochen 22 fl. (jeder Gulden zu 20 gr. gerechnet) zu zahlen; der Kläger dagegen gelobt, keine weiteren Ansprüche zu stellen mit dem Vorbehalt, daß er seinen Handel, was ihm auch von Rats wegen zugesichert wird, innerhalb des Duderstädter Gebietes wie vorher treiben darf Auf Bitten beider Parteien untersiegeln der Rat zu Duderstadt und Michel Koler, Amtsverwalter auf Harste

Allgemein

UrheberIn/BeteiligteR:
MD_PERSON_DISPLAY:
MD_PERSON_DISPLAY:
Erscheinungsort:
Göttingen
Produktionsstätte:
Vandenhoeck und Ruprecht

Weitere Informationen

Sammlung:
Königliche Gartenbibliothek Herrenhausen - Drucke
Einrichtung:
Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek - Niedersächsische Landesbibliothek
Aufbewahrungsort:
Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek - Niedersächsische Landesbibliothek

Administrative Daten

Link zur Seite:
https://ku-ni.de/isil_DE-35_742555291
Weitere Information:
http://digitale-sammlungen.gwlb.de/goobit3/ppnresolver/?PPN=742555291

Allgemein

Kategorie:
Druckschriften
Bandzählung:
H. 1
UrheberIn/BeteiligteR:
MD_PERSON_DISPLAY:
MD_PERSON_DISPLAY:
Datierung:
1824
Erscheinungsort:
Gottingae
Produktionsstätte:
Vandenhoeck Et Ruprecht
Maße / Umfang:
8°

Weitere Informationen

Objekttyp:
Text
Sammlung:
Königliche Gartenbibliothek Herrenhausen - Drucke
Einrichtung:
Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek - Niedersächsische Landesbibliothek
Aufbewahrungsort:
Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek - Niedersächsische Landesbibliothek
Identifikator:
KGBH 90:1

Administrative Daten

Link zur Seite:
https://ku-ni.de/isil_DE-35_bartbeit_74255600X_0001
Anmerkung zum Original:
Dieses Exponat kann nur nach vorheriger Rücksprache zur Verfügung gestellt werden.
Lizenz der Metadaten:
Lizenz:
Lizenz der Digitalisate:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de
Weitere Information:
http://digitale-sammlungen.gwlb.de/goobit3/ppnresolver/?PPN=742555291

Weitere Informationen

Sammlung:
Königliche Gartenbibliothek Herrenhausen - Drucke

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Der Rat Zu Duderstadt Bekundet Einen Vergleich, Durch Den “Etliche Zwitrachten, Irrungen Und Gebrechen” Zwischen Dem Kläger Everth Monnigk (Bevollmächtigte: Die Gebrüder Christoffel Und Heinrich Blumenhagen Und Wilhelm Willigen) Und Dem Beklagten Levihn Schwertfeger, Bürger Zu Duderstadt (Bevollmächtigter: Melcher Nachtweigen (Sic) Zur Verhütung Weiteren Streites Entschieden Und Gänzlich Beigelegt Werden. Der Beklagte Schwertfeger Verpflichtet Sich, Dem Kläger Monnigk Für Den Erlittenen Schaden Und Versäumnis Innerhalb 4 Wochen 22 Fl. (Jeder Gulden Zu 20 Gr. Gerechnet) Zu Zahlen; Der Kläger Dagegen Gelobt, Keine Weiteren Ansprüche Zu Stellen Mit Dem Vorbehalt, Daß Er Seinen Handel, Was Ihm Auch von Rats Wegen Zugesichert Wird, Innerhalb Des Duderstädter Gebietes Wie Vorher Treiben Darf Auf Bitten Beider Parteien Untersiegeln Der Rat Zu Duderstadt Und Michel Koler, Amtsverwalter Auf Harste.
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