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Hans Koler, Andres Bolnhusen, Matthes Weitemeiger und Hans Godicke, sonst Benedictus genannt, verpflichten sich in einer Erbschaftsangelegenheit wie folgt: Nach dem Tode der Jürgenschen haben deren nächste Blutsfreunde, Andres und Stephan Gropengießer, den Nachlaß unter sich geteilt. Da aber der Ehemann der Jürgenschen noch am Leben sein könnte, also Anspruch auf den Nachlaß hätte, so wollen jene anfangs genannten vier Männer, alle zu Hilkerode wohnhaft, unter Verpfändung ihres eigenen Besitzes dafür eintreten, daß Andreas und Stephan Gropengießer oder ihre Erben nach einem aufgenommenen Inventar dem Ehemann den Nachlaß der Jürgenschen wieder zurückerstatten oder ihn entschädigen. Auf Ihre Bitten untersiegelt der Duderstädter Schultheiß Heinrich vom Hagen diese Verpflichtung

darf es mehr sein?

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