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Hans Friederich von Wintzingerode, Bartrams sel. Sohn, quittiert über 550 Taler, die der Rat ihm von den Ostern 1593 für den Holzkauf fälligen 600 Talern bereits am Michaelistag gutwillig erlegt hat. Der Rat ist berechtigt, die gezahlte Summe "beneben funftzigest halben Thalern aufwachsenden zinse" an der Kaufsumme zu kürzen

darf es mehr sein?

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