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Otto Högemann erinnert den Rat zu Duderstadt daran, daß bei der Belehnung mit adeligen Lehngütern (sie rühren von denen von Minnigerode her) den dortigen Edelpagen 2 Thaler gebühren. Diese Zahlung sei in 2 Fällen unterlassen. Es seien also noch 4 Thaler zu zahlen, adressiert an Johann Morick

Bibliografische Daten

fullscreen: Otto Högemann erinnert den Rat zu Duderstadt daran, daß bei der Belehnung mit adeligen Lehngütern (sie rühren von denen von Minnigerode her) den dortigen Edelpagen 2 Thaler gebühren. Diese Zahlung sei in 2 Fällen unterlassen. Es seien also noch 4 Thaler zu zahlen, adressiert an Johann Morick

Allgemein

Kategorie:
Urkunden
UrheberIn/BeteiligteR:
MD_PERSON_DISPLAY:
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Datierung:
4. April 1685
Material / Technik:
Papier
Maße / Umfang:
2 Seiten

Inhalt

Beschreibung:
Siegel: Lacksiegel

Ausfertigung: Original
Schlagwort:
Urkunde

Weitere Informationen

Objekttyp:
Text
Sammlung:
Urkunden des Stadtarchivs Duderstadt
Einrichtung:
Stadtarchiv Duderstadt
Aufbewahrungsort:
Stadtarchiv Duderstadt
Identifikator:
Rep 5 - Briefe - Nr. 207

Administrative Daten

Link zur Seite:
https://ku-ni.de/isil_DE-Dud1_opal_stadardu_urku_r5207
Lizenz der Metadaten:
Lizenz:
Lizenz der Digitalisate:
https://creativecommons.org/licenses/by-nc/4.0/deed.de

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Zitierempfehlung

alers, christen georg. Die Haushaltung Und Landwirthschaft in Den Beyden Stadt- Und Butjadingerlanden Als Reichsnamhaften Provinzen Des Herzogthums Oldenburg : Zum Dienst, Gebrauch Und Nutzen Der Einwohner, Nicht Allein Solcher Lande, Sondern Auch Zugleich Derer so Zu Beyden Seiten Der Jahde, Weser Und Elbe, Auch Sonst in Den Marschdistricten Des Deutschen Reichs Wohnen. 1790.
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