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Beilegung eine Grenzstreites zwischen Kloster Teistungenburg und Gerblingerode: Ciliax Rodeclaus, alias "im Bocksgraben" genannt, Christoffer Gawelers Meier auf dem Teistungenburger Vorwerk zu Gerblingerode, hat etliche Ackerstücke "bober der daweßen" zwischen Gawelers Teich, der Hahle und Ciliax Borchmanns Bau gelegen, unter den Pflug genommen; dagegen behaupten die Ältesten zu Gerblingerode, daß diese Länderei, vor allem was jenseits Berlth Joten und Henrich Wefers Zäunen liege, stets der Gemeinde gehört habe. Die Bevollmächtigten, der Hofmeister Hans Smeth und Jacop Gandersheim für das Kloster, sowie Andres und Henrich vom Hagen, Ciliax Borchman und Philips Moringk für die Stadt Duderstadt entscheiden zu Gunsten der Gemeinde Gerblingerode und legen die Grenze durch einen weiteren Malstein fest. Da die Witwe des Hans von Snehen zu Göttingen ein Leibgedinge an dem Vorwerk hat, willigen die Vertreter Duderstadts ein, daß der Meier des Vorwerkes zwei Stücke Landes jenseits der Steine, solange die Leibzucht währt, besamen darf; nach dem Tode der Witwe gehören die Stücke fortan zu Gerblingerode. Von diesem Vertrag werden zwei gleichlautende Exemplare ausgefertigt

Bibliografische Daten

fullscreen: Beilegung eine Grenzstreites zwischen Kloster Teistungenburg und Gerblingerode: Ciliax Rodeclaus, alias "im Bocksgraben" genannt, Christoffer Gawelers Meier auf dem Teistungenburger Vorwerk zu Gerblingerode, hat etliche Ackerstücke "bober der daweßen" zwischen Gawelers Teich, der Hahle und Ciliax Borchmanns Bau gelegen, unter den Pflug genommen; dagegen behaupten die Ältesten zu Gerblingerode, daß diese Länderei, vor allem was jenseits Berlth Joten und Henrich Wefers Zäunen liege, stets der Gemeinde gehört habe. Die Bevollmächtigten, der Hofmeister Hans Smeth und Jacop Gandersheim für das Kloster, sowie Andres und Henrich vom Hagen, Ciliax Borchman und Philips Moringk für die Stadt Duderstadt entscheiden zu Gunsten der Gemeinde Gerblingerode und legen die Grenze durch einen weiteren Malstein fest. Da die Witwe des Hans von Snehen zu Göttingen ein Leibgedinge an dem Vorwerk hat, willigen die Vertreter Duderstadts ein, daß der Meier des Vorwerkes zwei Stücke Landes jenseits der Steine, solange die Leibzucht währt, besamen darf; nach dem Tode der Witwe gehören die Stücke fortan zu Gerblingerode. Von diesem Vertrag werden zwei gleichlautende Exemplare ausgefertigt

Allgemein

Kategorie:
Urkunden
UrheberIn/BeteiligteR:
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Datierung:
30. Juni 1559
Material / Technik:
Papier
Maße / Umfang:
4 Seiten

Inhalt

Beschreibung:
Ausfertigung: Original

Siegel:
Abteisiegel des Klosters Teistungenburg und Stadtsekret
Schlagwort:
Urkunde
Teistungenburg
Gerblingerode

Weitere Informationen

Objekttyp:
Text
Sammlung:
Urkunden des Stadtarchivs Duderstadt
Einrichtung:
Stadtarchiv Duderstadt
Aufbewahrungsort:
Stadtarchiv Duderstadt
Identifikator:
Rep 2 - Urkunden Neue Folge - Nr. 151

Administrative Daten

Link zur Seite:
https://ku-ni.de/isil_DE-Dud1_opal_stadardu_urku_r2151
Lizenz der Metadaten:
Lizenz:
Lizenz der Digitalisate:
https://creativecommons.org/licenses/by-nc/4.0/deed.de

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Beilegung Eine Grenzstreites Zwischen Kloster Teistungenburg Und Gerblingerode: Ciliax Rodeclaus, Alias “Im Bocksgraben” Genannt, Christoffer Gawelers Meier Auf Dem Teistungenburger Vorwerk Zu Gerblingerode, Hat Etliche Ackerstücke “Bober Der Daweßen” Zwischen Gawelers Teich, Der Hahle Und Ciliax Borchmanns Bau Gelegen, Unter Den Pflug Genommen; Dagegen Behaupten Die Ältesten Zu Gerblingerode, Daß Diese Länderei, Vor Allem Was Jenseits Berlth Joten Und Henrich Wefers Zäunen Liege, Stets Der Gemeinde Gehört Habe. Die Bevollmächtigten, Der Hofmeister Hans Smeth Und Jacop Gandersheim Für Das Kloster, Sowie Andres Und Henrich Vom Hagen, Ciliax Borchman Und Philips Moringk Für Die Stadt Duderstadt Entscheiden Zu Gunsten Der Gemeinde Gerblingerode Und Legen Die Grenze Durch Einen Weiteren Malstein Fest. Da Die Witwe Des Hans von Snehen Zu Göttingen Ein Leibgedinge an Dem Vorwerk Hat, Willigen Die Vertreter Duderstadts Ein, Daß Der Meier Des Vorwerkes Zwei Stücke Landes Jenseits Der Steine, Solange Die Leibzucht Währt, Besamen Darf; Nach Dem Tode Der Witwe Gehören Die Stücke Fortan Zu Gerblingerode. Von Diesem Vertrag Werden Zwei Gleichlautende Exemplare Ausgefertigt.
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