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Hans von Winzingerode schreibt an den Rat zu Duderstadt in Sachen seines Untertanen Hans Rolve des Alten aus Neyveldenrode, der dem Duderstädter Bürger Hans Moygen das Geld für ein Faß Bier schuldet und mit geistlichem Gericht bedroht ist. Das Geld hat aber ein Wernicke Krae, der zu Gunterode wohnen soll, für den Hans Moygen bekümmert (mit Arrest belegt). Der von Winzingerode bittet den Rat dafür zu sorgen, daß die geistliche Forderung zurückgenommen werde. Hans Rolve werde, sobald der Arrest aufgehoben sei, das Geld bezahlen

darf es mehr sein?

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