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Das Stift Quedlinburg schreibt klagend an den Rat zu Duderstadt, derselbe habe die Dörfer Fuhrbach und Langenhagen, welche dem Kloster Teistungenburg seitens des Stiftes vor vielen Jahren einverleibt seien, gewaltsam an sich genommen. Er möge dieselben dem Kloster zurückgeben, widrigenfalls das Stift die Hilfe seines Schutzherrn und Erbvogts, des Herzogs Georg von Sachsen, anrufen werde. Auch hätten die Wehren zu Duderstadt dem Kloster Teistungenburg die Zehnten in und außerhalb Fuhrbach und Langenhagen entzogen. welche dem genannten Kloster vom Stift Quedlinburg zu geeignet seien. Der Rat möge sorgen, daß diese Zehnten und die Nutzungen dem Kloster wieder zugewand werden

darf es mehr sein?

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