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Der Rat zu Duderstadt bekennt, daß er den Weinkeller, den er wegen der durch die Kriegszeiten hervorgerufenen Schuldenlast der Stadt nicht mehr vorteilhaft verwalten kann, samt Gerechtigkeit dem gestrengen und vesten Herrn Friederich Westphal, Kurf. Mainz. Rat, Oberamtmann und Landrichter des Eichsfeldes und Kurf. Kämmerer zu Cölln, auf 10 Jahre gegen eine jährliche Zahlung von 300 Rthr. in specie vermeiert hat. Der Pächter verpflichtet sich, den Ratskeller mit guten Weinen zu versehen; den Bürgern und Einwohnern ist das Auszapfen von Wein und Branntwein streng untersagt. Der Vertrag, von dem zwei gleichlautende, von beiden Teilen untersiegelte Originale angefertigt werden, sieht vor, daß der Rat nach Ablauf der Pachtzeit wieder über den Weinkleller verfügen kann

darf es mehr sein?

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