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Der Rat zu Duderstadt bezeugt, daß Veit Fruebose (Froböse) und Ludwig Ziegenmeiger von wegen des Herzogs von Braunschweig 364 Reichstaler bei dem Rate hinterlegt haben, die letzterer auf Verlangen aus dem Depositum nebst dieser Rekognition wieder herauszugeben sich verpflichtet

darf es mehr sein?

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