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Testamentarische Verschreibung des Gangolf Ludolph vor versammeltem Rate an seine Kinder Johannes, Ludolph und Anna. Johann und Ludolph erhalten 300 rhein. Gulden voraus, von denen 200 Gulden bei Hans Bredenbeck und 100 Gulden an dem Zehnten zu Amkerode belegt sind. In die übrigen Güter, Haus und Hof in der Haberstraße, Ländereien, Vieh, Kleinodien, Hausgerät und alle fahrende Habe sollen sich die Brüder und ihre Schwester Anna Stheinbergs teilen. Gangolf Ludolph bittet, daß seine Güter seinen Kindern zugeschrieben werden. Dies ist geschehen, auch ist Johann bereits als Bürger vereidigt, während Ludolph seiner Jugend wegen den Bürgereid noch nicht leisten konnte. Es folgen darunter noch Zusätze zu den Erbteilen

darf es mehr sein?

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