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Der Rat zu Duderstadt bekundet einen Vergleich, durch den "etliche zwitrachten, irrungen und gebrechen" zwischen dem Kläger Everth Monnigk (Bevollmächtigte: Die Gebrüder Christoffel und Heinrich Blumenhagen und Wilhelm Willigen) und dem Beklagten Levihn Schwertfeger, Bürger zu Duderstadt (Bevollmächtigter: Melcher Nachtweigen (sic) zur Verhütung weiteren Streites entschieden und gänzlich beigelegt werden. Der beklagte Schwertfeger verpflichtet sich, dem Kläger Monnigk für den erlittenen Schaden und Versäumnis innerhalb 4 Wochen 22 fl. (jeder Gulden zu 20 gr. gerechnet) zu zahlen; der Kläger dagegen gelobt, keine weiteren Ansprüche zu stellen mit dem Vorbehalt, daß er seinen Handel, was ihm auch von Rats wegen zugesichert wird, innerhalb des Duderstädter Gebietes wie vorher treiben darf Auf Bitten beider Parteien untersiegeln der Rat zu Duderstadt und Michel Koler, Amtsverwalter auf Harste

darf es mehr sein?

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