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Der Rat zu Duderstadt verpachtet seine in der Feldmark des Dorfes Werxhausen gelegene Schäferei "zu begeilung des ackerbaues undt besserer bestellungh" seines daselbst gelegenen Vorwerkes zunächt auf 2 Jahre dem Bürgermeister zu Göttingen, Herrn Ludolff Henrich Stockleff. Der Konduktor darf 400 alte Schafe treiben; obwohl er frei ist von Kontribution, Schoß und Schatzung, verspricht der Rat, ihm jährlich zur Haltung eines Schafmeisters während der Pachtdauer zuzusteuern 15 Malter Rogen, 3 Scheffel Weizen, 3 Scheffel Erbsen, 3 Scheffel Gerste, 3 Scheffel Salz; vom Rat zu lieferndes Heu muß der Pächter bezahlen und ebenso die üblichen Triftkäse und -hämmel abliefern. Eine Kündigung des Vertrages ist zu Ostern jedes Jahres statthaft

darf es mehr sein?

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