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Der Rat der Stadt Duderstadt vermeiert Schaftrift und Schäferei in und vor dem Dorfe Seulingen dem ehrbaren Rodolff Soten und seinen Erben auf neun Jahre. Der Pächter zahlt jährlich davon "Vber die alten gewonlichen pflicht, so sunsth darvhon gehet", 70 Mark Dud. Währung. Nach Ablauf dieser Zeit fällt die Schäferei an den Rat zurück

Bibliografische Daten

fullscreen: Der Rat der Stadt Duderstadt vermeiert Schaftrift und Schäferei in und vor dem Dorfe Seulingen dem ehrbaren Rodolff Soten und seinen Erben auf neun Jahre. Der Pächter zahlt jährlich davon "Vber die alten gewonlichen pflicht, so sunsth darvhon gehet", 70 Mark Dud. Währung. Nach Ablauf dieser Zeit fällt die Schäferei an den Rat zurück

Allgemein

Kategorie:
Urkunden
UrheberIn/BeteiligteR:
MD_PERSON_DISPLAY:
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Datierung:
29. September 1560
Material / Technik:
Papier
Maße / Umfang:
2 Seiten

Inhalt

Beschreibung:
Zusatz:
Vermerk der Kämmerer Antonius Guttermann und Hans Wehre vom 12. IX. (6. ta post Nativitatis Marie) 1567, daß nach Ablauf der Pachtzeit die Schäferei wiederum dem Herrn Bürgermeister zugeschrieben werden soll. (vgl. Urk. dd. 1574, Sept. 29)

Ausfertigung: Konzept
Schlagwort:
Urkunde
Seulingen

Weitere Informationen

Objekttyp:
Text
Sammlung:
Urkunden des Stadtarchivs Duderstadt
Einrichtung:
Stadtarchiv Duderstadt
Aufbewahrungsort:
Stadtarchiv Duderstadt
Identifikator:
Rep 2 - Urkunden Neue Folge - Nr. 153

Administrative Daten

Link zur Seite:
https://ku-ni.de/isil_DE-Dud1_opal_stadardu_urku_r2153
Lizenz der Metadaten:
Lizenz:
Lizenz der Digitalisate:
https://creativecommons.org/licenses/by-nc/4.0/deed.de

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Der Rat Der Stadt Duderstadt Vermeiert Schaftrift Und Schäferei in Und Vor Dem Dorfe Seulingen Dem Ehrbaren Rodolff Soten Und Seinen Erben Auf Neun Jahre. Der Pächter Zahlt Jährlich Davon “Vber Die Alten Gewonlichen Pflicht, so Sunsth Darvhon Gehet”, 70 Mark Dud. Währung. Nach Ablauf Dieser Zeit Fällt Die Schäferei an Den Rat Zurück.
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