{"version":"1.0","type":"photo","width":300,"height":450,"title":"Werner Balduin und Hermann Steinberg erklären, daß der Beschuldigte zur Herausgabe der Gegenstände verpflichtet sei, wenn die Kläger beweisen könnten, daß Jutte dieselben in ihrem letzten Willen ihnen beschieden habe","url":"https://kulturerbe.niedersachsen.de/api/v1/records/isil_DE-Dud1_opal_stadardu_urku_r1281/files/images/000001.jpg/full/300,/0/default.jpg"}