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Der Rat von Braunschweig schreibt an den Rat zu Duderstadt: die gestrengen Henning Wolters der Ältere und Henning Wolters der jüngere verwenden sich für ihren Knecht Herman Moller, der mit einem Weibe verheiratet sein soll, deren Güter herauszugeben der Rat von Duderstadt sich weigert. Herman Moller sei aber zu gerichtlicher Verhandlung darüber bereit

darf es mehr sein?

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