Zum Hauptinhalt springen

Werner Balduin und Hermann Steinberg erklären, daß der Beschuldigte zur Herausgabe der Gegenstände verpflichtet sei, wenn die Kläger beweisen könnten, daß Jutte dieselben in ihrem letzten Willen ihnen beschieden habe

darf es mehr sein?

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.