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Die Thronfolgeberechtigung des aus der im Jahre 1875 abgeschlossenen Ehe weiland Seiner Hoheit des Herzogs Anton Friedrich Günther Elimar von Oldenburg mit dem hochwohlgeborenen Fräulein Natalie Vogel Freiin von Friesenhof am 29. August 1878 entsprossenen Sohnes Alexander und dessen Zugehörigkeit zum Grossherzoglich Oldenburgischen Hause

darf es mehr sein?

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