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Compendium Juris Publici Moderni Regni Germanici. Oder, Grund-Riß der heutigen Staats-Verfassung des Teutschen Reichs

Bibliografische Daten

objekt: Compendium Juris Publici Moderni Regni Germanici. Oder, Grund-Riß der heutigen Staats-Verfassung des Teutschen Reichs

Allgemein

Kategorie:
Fotografie
UrheberIn/BeteiligteR:
MD_PERSON_DISPLAY:
Datierung:
ca. 1960 - ca. 1975
Material / Technik:
Farbfotografie
Dia

Inhalt

Beschreibung:
Heinrich Bernhard Kunst wurde am 19. Mai 1900 in Hatten als Sohn einer Landwirtsfamilie geboren. Nach dem Abschluss der Volksschule Schlutter besuchte Kunst ab 1915 das Lehrerseminar in Oldenburg. Die Lehrerausbildung schloss er mit der zweiten Lehrerprüfung 1924 ab. Unterbrochen wurde seine Ausbildung durch einen Einsatz im Ersten Weltkrieg.
Seine erste Stelle als Lehrer hatte Kunst in Idafehn bei Leer, darauf zog er in den Raum Delmenhorst, wo er kurzzeitig Lehrer in Heidkrug war, bis er 1931 eine Lehrerstelle in Adelheide annahm. Dort lebte er mit seiner Frau und den beiden Töchtern bis nach dem Zweiten Weltkrieg.
Heinrich Kunst war seit Mai 1933 Mitglied der NSDAP, ab August 1933 war er als Parteifunktionär Zellenleiter in Adelheide, bis er im Dezember 1938 kommissarischer Ortsgruppenleiter wurde. Am 26. August 1939 wurde er bereits zur Wehrmacht eingezogen. Als Soldat war Heinrich Kunst die gesamte Zeit des Zweiten Weltkrieges an der Front (Polen, Frankreich, Afrika, Russland und Ungarn) eingesetzt, zuletzt im Rang eines Oberwachtmeisters. Bei Kriegsende geriet er in amerikanische Gefangenschaft, sodass er bis zum 19. September 1947 in Internierungshaft war. Als er aus dem Internierungslager Fallingbostel entlassen wurde, war er bereits in Kategorie 4a – ohne Beschäftigungseinschränkungen – eingestuft. Im schriftlichen Entnazifizierungsverfahren wurde er schließlich in Kategorie V – entlastet – eingestuft. Die Einstufung beruhte darauf, dass er sich selbst durch den Krieg als geläutert erklärte. Zudem setzten sich 50 Eltern, die nicht der Partei angehört hatten, sowie der Elternbeirat der Schule Adelheide für ihn ein. So konnte Kunst seine Lehrertätigkeit wieder aufnehmen, ab 1948 in Neuenburg bei Varel und ab 1954 als Schulleiter der Grundschule Grabstede, wo er bis zu seiner Pensionierung 1966 tätig war.
Seit Beginn der 1920er Jahre entwickelte sich Kunst als Autodidakt zu einem gefragten Heimatfotografen. Er dokumentierte die Landschaft und Natur seiner Heimatregion, Handwerk, Landwirtschaft, Architektur sowie Ortansichten und historische Stätten. Anhand seiner Fotografien hielt er zu verschiedenen Anlässen Lichtbildvorträge, auch auf NS-Veranstaltungen. In der Zeit des Nationalsozialismus hat er außerdem die NS-Kultstätte „Stedingsehre“ in Bookholzberg bei Delmenhorst fotografisch dokumentiert, seine wohl bekannteste Arbeit aus der NS-Zeit. Darüber hinaus hat er ab 1934 regelmäßig Beiträge für die Beilage „Aus der Heimat“ der Oldenburgischen Staatszeitung verfasst, die durch eigene Fotografien illustriert waren. Der erste Bildband mit Fotografien von Heinrich Kunst erschien um 1936 mit dem Titel „Mien schöne Delmenhorster Geest“. In den 1960er und 1970er Jahren erschienen weitere Bildbände, unter anderem „Das Oldenburger Land“, „Ostfriesland“ und „Die Wesermarsch“.
Am 28. November 1976 verstarb Heinrich Kunst an den Folgen eines Verkehrsunfalls. (Gesa Soetbeer)

Der Tabkenhof im Denkmalatlas Niedersachsen:
https://denkmalatlas.niedersachsen.de/viewer/metadata/35954231/1/LOG_0000/ (Denkmalatlas Niedersachsen)

Wenn Sie weitere Informationen zum hier gezeigten Bildmaterial haben oder Ihnen ein Fehler auffällt, melden Sie sich gerne bei uns! Unsere Kontaktdaten finden Sie auf der Seite zu unserer Einrichtung. (Gesa Soetbeer)

Literatur in Zusammenhang:
H. Kunst und H. Lübbing, „Die Wesermarsch Butjadingen, Stadland, Moorriem, Stedingen ; in Bildern von gestern und heute“. Holzberg, Oldenburg, 1975.

Literatur in Zusammenhang:
H. Kunst, „Ostfriesland in Bildern von gestern und heute“. Holzberg, Oldenburg, 1973.

Literatur in Zusammenhang:
„Niederdeutsche Gedenkstätte Stedingsehre Bookholzberg“. Stalling, Oldenburg.

Literatur in Zusammenhang:
M. Struck und H. Kunst, „Dorfleben im Oldenburger Land in den 50er Jahren“. Wartberg-Verl., Gudensberg-Gleichen, 1999.

Literatur in Zusammenhang:
G. Kaldewei und H. Kunst, „‚’Stedingsehre’ soll für ganz Deutschland ein Wallfahrtsort werden‘ Dokumentation und Geschichte einer NS-Kultstätte auf dem Bookholzberg 1934 - 2005“. Aschenbeck und Holstein, Delmenhorst, 2006.

Literatur in Zusammenhang:
H. Kunst, „Mien schöne Delmenhorster Geest“, Ziehbrunnen-Bildreihe, Bd. 4. Schulzesche Verlbh, Oldenburg, 1937.

Literatur in Zusammenhang:
H. Lübbing, H. Kunst, H. Richters-Franceschi, und H. Castle, „Das Oldenburgerland in Bildern von gestern und heute“. Holzberg, Oldenburg (Oldb.), 1962.

Literatur in Zusammenhang:
H. Kunst, „Das Ammerland in Bildern von gestern und heute“. Holzberg, Oldenburg, 1970.

Literatur in Zusammenhang:
H. Kunst und H. Lübbing, „Das Jeverland und die Friesische Wehde in Bildern von gestern und heute“. Holzberg, Oldenburg, 1974.
Schlagwort:
Niederdeutsches Hallenhaus
Bauernhaus
Reetdach
Fachwerk
Bauernhof
Landwirtschaft
Grafik, Fotografie > Fotografie > Diapositiv
Dötlingen
Dötlingen (Oldenburg, Niedersachsen)

Weitere Informationen

Objekttyp:
Bild
Sammlung:
Bildgedächtnis Weser-Ems
Einrichtung:
Oldenburgische Landschaft
Aufbewahrungsort:
Oldenburgische Landschaft
Identifikator:
BA-2101

Administrative Daten

Link zur Seite:
https://ku-ni.de/record_kuniweb_2659492
Lizenz der Metadaten:
Lizenz:
Lizenz der Digitalisate:
https://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/4.0/deed.de

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Compendium Juris Publici Moderni Regni Germanici. Oder, Grund-Riß der heutigen Staats-Verfassung des Teutschen Reichs
  • Vorderdeckel
  • Buchrücken
  • Abschnitt
  • Abschnitt
  • Vorsatz
  • Besitznachweis
  • Vakat
  • Farbkarte
  • Titelseite
  • Vorrede
  • Inhalt Der Bücher und Capitel dieses Werck's.
  • Erstes Buch. Von der Lehre der heutigen Staats-Verfassung des Teutschen Reichs.
  • Erstes Capitel. Von der Lehre der heutigen Staats-Verfassung des Teutschen Reichs überhaupt.
  • Zweytes Capitel. Von der Lehre der heutige n Staats-Verfassung des Teutschen Reiches Quellen und Hülfs-Mittel insgemein.
  • Drittes Capitel. Von der Lehre der heutigen Staats-Verfassung des Teutschen Reichs Haupt-Quellen ins besondere, als I. von des Teutschen Reiches geschriebenen Grundgesetzen.
  • Vierdtes Capitel. 2. Von denen von einem ansehnlichen Theil des Teutschen Reiches mit dem Reich oder unter sich geschlossenen und in die heutige Staats-Verfassung des ganzen Reichs einschlagenden Verträgen.
  • Fünfftes Capitel. 3 Von denen Verträgen des Teutschen Reiches mit fremden Staaten, welche in jenes heutigen Staats-Verfassung einschlagen.
  • Sechstes Capitel. 4. Von derer Stände und Gliedere des Reichs Privilegiis.
  • Siebendes Capitel. 5. Von dem Reichs-Herkommen.
  • Achtes Capitel. Von denen Neben-Quellen der Lehre von der heutigen Staats-Verfassung des Teutschen Reiches.
  • Neuntes Capitel. Von denen Hülffs-Mitteln der Lehre von der heutigen Staats-Verfassung des Teutschen Reichs.
  • Zehendes Capitel. Von der Analogie der Lehre von der heutigen Staats-Verfassund des Teutschen Reichs.
  • Zweytes Buch. Von dem teutschen Reich so fern es als ein einiges Corpus betrachtet wird.
  • Erstes Capitel. Von dem Teutschen Reich überhaupt, besonders dessen Namen und Tituln.
  • Zweytes Capitel. Von des Teutschen Reiches Politischen Eintheilungen.
  • Drittes Capitel. Von des Römischen Kayserthums und des Lombardischen Königreiches Verbindung mit dem Teutschen Reich.
  • Viertes Capitel. Von des Teutschen Reiches. Aktiv-Ansprüchen.
  • Fünfftes Capitel. Von des Teutschen Reiches. Paßiv-Ansprüchen.
  • Drittes Buch. Von dem Römischen Kayser und Kayserin, Römischen König und denen Reichs-Vicarien
  • Erstes Capitel. Von des Röm. Kaysers Wahl und Crönung.
  • Zweytes Capitel. Von des Röm. Kaysers Tituln und Wappen.
  • Drittes Capitel. Von des Röm. Kaysers Vorzug vor anderen gecrönten Häuptern.
  • Vierdtes Capitel. Von des Römischen Kaysers Hoheit und Vorzug in Ansehung des Teutschen Reichs und dessen Stände und Glieder
  • Fünnftes Capitel. Von des Röm. Kaysers Gewalt in Regierungs besonders in Kirchen-sachen in dem Teutschen Reich.
  • Sechstes Kapitel. Von des Römischen Kaysers Gewalt in Weltlichen Sachen dem Teutschen Reich.
  • Siebendes Capitel. Von des Römischen Kaysers Obliegenheit.
  • Achtes Capitel. Von des Röm. Kaysers Hof-Cantzley und Cammer-Staat.
  • Neuntes Capitel. Ob? wann? und wo der Röm. Kayser belanget werden kann.
  • Zehendes Capitel. Von des Römischen Kaysers. Abdanckung und Absetzung.
  • Eilfftes Capitel. Von der Römischen Kayserin.
  • Zwölfftes Capitel. Von dem Röm. König.
  • Dreyzehendes Capitel. Von denen Reichs-Vicarien in Teutschland.
  • Vierdtes Buch. Von denen Ständen des Heil. Röm. Reichs.
  • Erstes Capitel. Von denen Ständen des Reichs insgemein, auch wie einer ein Stand des Reichs werde,
  • Zweytes Capitel. Von denen Eintheilungen der Reichs-Stände.
  • Drittes Capitel. Von dnen Corpore derer Catholischen Stände des Reichs.
  • Viertes Capitel. Von dem Corpore der Catholischen Stände des Reichs.
  • Fünfftes Capitel. Von denen geistlichen Ständen des Reichs.
  • Sechstes Capitel. Von denen Weltlichen Ständen des Reichs.
  • Siebendes Capitel. Von denen Reichs-Craisen.
  • Achtes Capitel. Von denen Chur-Fürsten.
  • Neuntes Capitel. Von denen gemeinschaftlichen Rechten des Kaysers und der Chur-Fürsten.
  • Zehendes Capitel. Von denen Reichs-Fürsten.
  • Zwölfftes Capitel. Von denen Reichs-Grafen und Herren.
  • Dreyzehendes Capitel. Von denen Reichs-Städten.
  • Vierzehendes Capitel. Von denen gemeinschaftlichen Rechten des Kaysers, der Chur-Fürsten und gewisser anderer Stände.
  • Fünffzehendes Capitel. Von denen für die gesammte Stände des Reiches gehörigen Sachen.
  • Sechzehendes Capitel. Von denen übrigen allgemeinen Rechten derer Stände des Reichs.
  • Siebenzehendes Capitel. Von denen Landen derer Stände des Teutschen Reiches.
  • Achtzehendes Cpitel. Von der Landes-Hoheit derer Stände des Reichs überhaupt.
  • Neunzehendes Capitel. Von der Landes-Hoheit derer Stände des Reichs in Kirchen-Sachen.
  • Zwanzigstes Capitel. Von der Landes-Hoheit der Stände des Reichs in Weltlichen Sachen.
  • Ein und Zwanzigstes Capitel. Von denen allgemeinen Obligenheiten und Pflichten derer Stände des Reichs.
  • Zwey und zwanzigstes Capitel. Von dem Foro derer Stände des Reichs.
  • Drey und zwanzigstes Capitel. Von Verlierung der Reichs-Standschafft.
  • Fünfftes Buch. Von denen anderen ohnmittelabaren Gliedern des Teutschen Reichs.
  • Erstes Buch. Von denen ohnmittelbahren Gliedern des Teutschen Reichs ausser denen Ständen.
  • Zweytes Capitel. Von der ohnmittelbaren Reichs-Ritterschfft.
  • Drittes Capitel. Von denen allen unmittelbaren Gliedern des Teutscjhen Reichs obliegenden Pflichten.
  • Sechstes Buch. Von denen mittelbaren Gliedern des Teutschen Reichs.
  • Erstes Capitel. Von denen Gliedern des Teutschen Reichs und derselben Classen, besonders denen Land-Ständen.
  • Zweytes Capitel. Von denen allen mittelbaren Gliedern des Teutschen Reichs zukommenden Gerechtsamen.
  • Drittes Capitel. Von dene allen mittelbaren Gliedern des Teutschen Reichs obliegenden Pflichten.
  • Siebendes Buch. Von denen Teutschen Reichs-Tagen, Austrägen, Reichs-Gerichten und Reichs-Lehen.
  • Erstes Capitel. Von denen Reichs-Tägen in dem Teutschen Reich.
  • Zweytes Capitel. Von denen Austrägen der Stände des Reichs.
  • Drittes Capitel. Von denen höchsten Reichs-GErichten in Teutschland insgemein.
  • Drittes Capitel. Von dem Kayserlichen Reichs-Hof-Rath.
  • Viertes Vapitel. Von dem Kayserlichen und Reichs-Cammer-Gericht.
  • Fünfftes Capitel. Von dem Kayserlichen Hof-Gericht zzu Rothweil.
  • Sechstes Capitel. Von denen übrigen niedrigen Reichs-Gerichten.
  • Siebendes Capitel. Von denen Reichs-Lehen.
  • Erster Anhang. Compendium Juris Publici moderni Imperii Romani, oder Grund-Riß der heutigen Staats-Verfassung des Römischen Kayserthums.
  • Zweyter Anhang. Compendium Juris Publici moderni Regni Italici sive Longobardici, oder Grund-Riß der heutigen Staats-Verfassung des Italiänischen oder Longobardischen Königreichs.
  • Dritter Anhang. Eine Anno 1729. von mir publicirte und Anno 1731. mit einiger Veränderung wiederholte Anzeige Wegen meiner zu halten gesonnener Collegiorum.
  • II. Erbiete ich mich zu einem Collegio über das Jus publicum particulare aller eintzelen Stände des H. Röm. Reichs.
  • III. Erbeite mich zu einem Collegio über die Reichs-Hof-Raths-Praxin.
  • IV. Erbiete ich mich zu einem Collegio über die Canßley-Praxin.
  • V. Erbiete ich mich zu einem Collegio über die Staats-Historie des Teutschen Reichs.
  • VI. So erbiete ich mich auch noch zu einem Collegio über die wichtigste in Publico sich zugetragende Neuigkeiten.
  • Register der vornehmsten Materien.
  • Vakat
  • Rückdeckel

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moser, johann jacob. Compendium Juris Publici Moderni Regni Germanici. Oder, Grund-Riß Der Heutigen Staats-Verfassung Des Teutschen Reichs. 1738.
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