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Deutsche Rechtsalterthümer

Bibliografische Daten

fullscreen: Deutsche Rechtsalterthümer

Allgemein

Kategorie:
Druckschriften
UrheberIn/BeteiligteR:
MD_PERSON_DISPLAY:
Datierung:
1854
Erscheinungsort:
Göttingen
Produktionsstätte:
Dieterich
Maße / Umfang:
XX, 970 S., [1] Bl. ; 8º

Weitere Informationen

Objekttyp:
Text
Sammlung:
Göttinger Universitätsgeschichte - Gedruckte Werke
Einrichtung:
Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen
Aufbewahrungsort:
Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen
Identifikator:
8 J GERM I, 901

Administrative Daten

Link zur Seite:
https://ku-ni.de/isil_DE-7_grimdeut_PPN638259770
Anmerkung zum Original:
Dieses Exponat befindet sich nicht im öffentlich zugänglichen Bereich und kann daher nur nach vorheriger Rücksprache zur Verfügung gestellt werden.
Lizenz der Metadaten:
Lizenz:
Lizenz der Digitalisate:
https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de
Weitere Information:
http://resolver.sub.uni-goettingen.de/purl?PPN638259770

Weitere Informationen

Sammlung:
Göttinger Universitätsgeschichte - Gedruckte Werke

Weitere Informationen

Sammlung:
Göttinger Universitätsgeschichte - Gedruckte Werke

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsche Rechtsalterthümer
  • Einband
  • Titelseite
  • Widmung
  • Vorrede zur zweiten Ausgabe
  • Abkürzungen
  • Einleitung
  • Cap. I. Formen
  • Cap. II. Formeln
  • Cap. III. Maße
  • Cap. IV. Symbole
  • Erstes Buch. Stand
  • Cap. I. Der Herschende
  • Cap. II. Der Edele
  • Cap. III. Der Freie
  • Cap. IV. Der Knecht
  • Cap. V. Der Fremde
  • Zweites Buch. Haushalt
  • Geschlecht, Alter
  • Cap. I. Ehe
  • Cap. II. Vatergewalt
  • Cap. III. Erbschaft
  • Cap. IV. Alte Leute
  • Drittes Buch. Eigenthum
  • Cap. I. Liegendes Eigen
  • Cap. II. Fahrendes Eigen
  • Viertes Buch. Gedinge
  • Fünftes Buch. Verbrechen
  • Cap. I. Einzelne Verbrechen
  • Cap. II. Bußen
  • Cap. III. Strafen
  • Sechstes Buch. Gericht
  • Cap. I. Gerichtsleute
  • Cap. II. Gerichtsort
  • Cap. III. Gerichtszeit
  • Cap. IV. Arten der Gerichte
  • Cap. V. Verfahren
  • Cap. VI. Peinliches Gericht
  • Cap. VII. Eid
  • Cap. VIII. Gottesurtheil
  • Nachtrag
  • Verzeichnis der gebrauchten weisthümer
  • Wortregister
  • Einband

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Zitierempfehlung

Eheberedung Zwischen Hans Wüstefeld Und Magdalene Nolte, Valtin Berckefelds Sel. Witwe Zu Hilkerode. Letztere Will Mit Hans Wüstefeld Zur Dritten Ehe Schreiten. Zuvor Werden Auf Wunsch Der Verwandschaft Sowie Des Rates Zu Duderstadt, Der Auf Dem Gute Der Magdalene Nolte “Einen Gewissen Gleubiger Und Bezaler” Haben Will, Die Neben Drei Älteren Noch Vorhandenen Fünf Unmündigen Kinder Aus Den Früheren Ehen Hinsichtlich Ihres Erbes Sichergestellt. Es Werden Folgende Abmachungen Getroffen: Hans Wüstefeld Verpflichtet Sich, Aus Seinen Zu Obernfeld Gelegenen Gütern Jedem Der 5 Kinder, Nämlich Hans, Bastian, Matthias, Christina Und Anna Berckefeld, 60 Taler Zu Geben. Die Kinder Sollen Zweitens Ihres Sel. Vaters Güter in Langenhagen Für Sich Haben Und Den Zins Davon Durch Ihre Vormünder Curt Und Andres Diderich Und Hans Nolte, Sämtlich Zu Hilkerode, Jährlich Bekommen. Die Länderei Am” Schmalenberge” Sollen Sie Mit Der Mutter Teilen. Wenn Die Kinder Erwachsen Sind, Erhalten Die 3 Knaben Je Ein “Unstrefflich” Pferd, Die Beiden Mädchen Eine Kuh Und Ein Bett. Von Den Aus Väterlichem Nachlaß Stammenden Schafen (19) Bekommen Die Knaben 9 “Kilberschafe”; Die 10 Schafe Der Mädchen Behält Der Stiefvater, Wofür Er Ihnen Später Einen “Ehrlichen Wanrock” Geben Muß. 72 Taler Ausgeliehenes Geld Soll Eingezogen Und Damit Die Schulden Der Witwe Bezahlt Werden. Der Stiefvater Verpflichtet Sich, Die Kinder Mit Aller Notdurft Solange Zu Versorgen, Bis Sie Sich Ihr Brot Bei Den Eltern Oder Sonst Wo Verdienen Können; Das Jüngste Kind Soll Er 9 Jahre Lang Erziehen Und Nähren. Den in Seinem Dienst Stehenden Kindern Hat Er, Wenn Sie Zu Festen Geladen Sind, Unkosten Und Geschenke von Seinen “Erfreyeten” Gütern Und Nicht von Der Kinder Erbteil Zu Ersetzen. Wenn Der Kinder Großmutter, Die Alte Noltische, Stürbe, Will Hans Wüstefeld Ihnen 20 Taler Geben. Die Kinder Beerben Sich, Wenn Eins von Ihnen Stirbt, Gegenseitig, Ausgenommen Die Pferde, Kühe Und Betten; Die Mädchen Aber Mit “Den Wandtrocken Wegen Der Schaffe” Beerben Sich Gegenseitig. Wenn Alle Kinder Sterben Würden, Sind Die Eltern Erben. Wenn in Der Dritten Ehe Kinder Gezeugt Werden, Sollen Die Berckefelder Kinder Nicht Mehr Teilhaben an Diesen Gütern; Bleibt Die Ehe Kinderlos, so Beerbt Der Überlebende Gatte Den Andren; Der Überlebende Teil Gibt Das Erbe an Seine Freundschaft Weiter. Hans Wüstefeld Verspricht Ferner, Alle Schulden, Darunter Auch Solche Bei Dem Rat Zu Duderstadt, Zu Bezahlen. Um Jedem Kinde Sein Erbteil Zu Erhalten, Darf Das Haus Und Hof Ohne Vorwissen Der Verwandschaft Und Vormünder Nicht Verkauft Oder Beschwert Werden. Wenn Die Eltern Kinderlos Sterben, Haben Die Berckefeldischen Kinder Das Vorkaufsrecht Gegenüber Den Freunden, Die Erben Sind. Auf Grund Dieser Bestimmungen Ist Die Ehe Zwischen Hans Wüstefeld Und Magdalene Nolten Vollzogen Worden; Beide Erhalten Je Ein Exemplar Dieses Rezesses, Der Auf Bitten Der Vormünder von Dem Rate Zu Duderstadt Besiegelt Wird. Als Zeugen Waren Bei Der Abfassung (Außer Den Schon Genannten Vormündern) Noch Zugegen: Claus Beigershausen, Matthias Und Hans Nolten, Valentin Eckebrecht, Andres Und Christopher Schwethelm Sämtlich Zu Hilkerode, Obernfeld Und Breitenberg Wohnhaft.
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