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Compendium Juris Publici Moderni Regni Germanici. Oder, Grund-Riß der heutigen Staats-Verfassung des Teutschen Reichs

Bibliografische Daten

fullscreen: Compendium Juris Publici Moderni Regni Germanici. Oder, Grund-Riß der heutigen Staats-Verfassung des Teutschen Reichs

Allgemein

Kategorie:
Druckschriften
UrheberIn/BeteiligteR:
MD_PERSON_DISPLAY:
Datierung:
1738
Erscheinungsort:
Franckfurt [u.a.]
Ausgabebezeichnung:
Neueste Auflage
Maße / Umfang:
[8] Bl., 798 S. ; 8°

Weitere Informationen

Objekttyp:
Text
Sammlung:
Landesbibliothek Oldenburg - Die Bibliothek des Georg Friedrich Brandes - Sammelkultur im Geist der Aufklärung
Einrichtung:
Landesbibliothek Oldenburg
Aufbewahrungsort:
Landesbibliothek Oldenburg
Identifikator:
RA: JUR B VII 3 I C A 124%2

Administrative Daten

Link zur Seite:
https://ku-ni.de/isil_DE-45_urn_nbn_de_gbv_45_1-2061
Anmerkung zum Original:
Dieses Buch kann im Original nur nach vorheriger Absprache mit der Landesbibliothek Oldenburg eingesehen werden.
Lizenz der Metadaten:
Lizenz:
Lizenz der Digitalisate:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/deed.de
Weitere Information:
http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:gbv:45:1-2061

Weitere Informationen

Sammlung:
Landesbibliothek Oldenburg - Die Bibliothek des Georg Friedrich Brandes - Sammelkultur im Geist der Aufklärung

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Compendium Juris Publici Moderni Regni Germanici. Oder, Grund-Riß der heutigen Staats-Verfassung des Teutschen Reichs
  • Vorderdeckel
  • Buchrücken
  • Abschnitt
  • Abschnitt
  • Vorsatz
  • Besitznachweis
  • Vakat
  • Farbkarte
  • Titelseite
  • Vorrede
  • Inhalt Der Bücher und Capitel dieses Werck's.
  • Erstes Buch. Von der Lehre der heutigen Staats-Verfassung des Teutschen Reichs.
  • Erstes Capitel. Von der Lehre der heutigen Staats-Verfassung des Teutschen Reichs überhaupt.
  • Zweytes Capitel. Von der Lehre der heutige n Staats-Verfassung des Teutschen Reiches Quellen und Hülfs-Mittel insgemein.
  • Drittes Capitel. Von der Lehre der heutigen Staats-Verfassung des Teutschen Reichs Haupt-Quellen ins besondere, als I. von des Teutschen Reiches geschriebenen Grundgesetzen.
  • Vierdtes Capitel. 2. Von denen von einem ansehnlichen Theil des Teutschen Reiches mit dem Reich oder unter sich geschlossenen und in die heutige Staats-Verfassung des ganzen Reichs einschlagenden Verträgen.
  • Fünfftes Capitel. 3 Von denen Verträgen des Teutschen Reiches mit fremden Staaten, welche in jenes heutigen Staats-Verfassung einschlagen.
  • Sechstes Capitel. 4. Von derer Stände und Gliedere des Reichs Privilegiis.
  • Siebendes Capitel. 5. Von dem Reichs-Herkommen.
  • Achtes Capitel. Von denen Neben-Quellen der Lehre von der heutigen Staats-Verfassung des Teutschen Reiches.
  • Neuntes Capitel. Von denen Hülffs-Mitteln der Lehre von der heutigen Staats-Verfassung des Teutschen Reichs.
  • Zehendes Capitel. Von der Analogie der Lehre von der heutigen Staats-Verfassund des Teutschen Reichs.
  • Zweytes Buch. Von dem teutschen Reich so fern es als ein einiges Corpus betrachtet wird.
  • Erstes Capitel. Von dem Teutschen Reich überhaupt, besonders dessen Namen und Tituln.
  • Zweytes Capitel. Von des Teutschen Reiches Politischen Eintheilungen.
  • Drittes Capitel. Von des Römischen Kayserthums und des Lombardischen Königreiches Verbindung mit dem Teutschen Reich.
  • Viertes Capitel. Von des Teutschen Reiches. Aktiv-Ansprüchen.
  • Fünfftes Capitel. Von des Teutschen Reiches. Paßiv-Ansprüchen.
  • Drittes Buch. Von dem Römischen Kayser und Kayserin, Römischen König und denen Reichs-Vicarien
  • Erstes Capitel. Von des Röm. Kaysers Wahl und Crönung.
  • Zweytes Capitel. Von des Röm. Kaysers Tituln und Wappen.
  • Drittes Capitel. Von des Röm. Kaysers Vorzug vor anderen gecrönten Häuptern.
  • Vierdtes Capitel. Von des Römischen Kaysers Hoheit und Vorzug in Ansehung des Teutschen Reichs und dessen Stände und Glieder
  • Fünnftes Capitel. Von des Röm. Kaysers Gewalt in Regierungs besonders in Kirchen-sachen in dem Teutschen Reich.
  • Sechstes Kapitel. Von des Römischen Kaysers Gewalt in Weltlichen Sachen dem Teutschen Reich.
  • Siebendes Capitel. Von des Römischen Kaysers Obliegenheit.
  • Achtes Capitel. Von des Röm. Kaysers Hof-Cantzley und Cammer-Staat.
  • Neuntes Capitel. Ob? wann? und wo der Röm. Kayser belanget werden kann.
  • Zehendes Capitel. Von des Römischen Kaysers. Abdanckung und Absetzung.
  • Eilfftes Capitel. Von der Römischen Kayserin.
  • Zwölfftes Capitel. Von dem Röm. König.
  • Dreyzehendes Capitel. Von denen Reichs-Vicarien in Teutschland.
  • Vierdtes Buch. Von denen Ständen des Heil. Röm. Reichs.
  • Erstes Capitel. Von denen Ständen des Reichs insgemein, auch wie einer ein Stand des Reichs werde,
  • Zweytes Capitel. Von denen Eintheilungen der Reichs-Stände.
  • Drittes Capitel. Von dnen Corpore derer Catholischen Stände des Reichs.
  • Viertes Capitel. Von dem Corpore der Catholischen Stände des Reichs.
  • Fünfftes Capitel. Von denen geistlichen Ständen des Reichs.
  • Sechstes Capitel. Von denen Weltlichen Ständen des Reichs.
  • Siebendes Capitel. Von denen Reichs-Craisen.
  • Achtes Capitel. Von denen Chur-Fürsten.
  • Neuntes Capitel. Von denen gemeinschaftlichen Rechten des Kaysers und der Chur-Fürsten.
  • Zehendes Capitel. Von denen Reichs-Fürsten.
  • Zwölfftes Capitel. Von denen Reichs-Grafen und Herren.
  • Dreyzehendes Capitel. Von denen Reichs-Städten.
  • Vierzehendes Capitel. Von denen gemeinschaftlichen Rechten des Kaysers, der Chur-Fürsten und gewisser anderer Stände.
  • Fünffzehendes Capitel. Von denen für die gesammte Stände des Reiches gehörigen Sachen.
  • Sechzehendes Capitel. Von denen übrigen allgemeinen Rechten derer Stände des Reichs.
  • Siebenzehendes Capitel. Von denen Landen derer Stände des Teutschen Reiches.
  • Achtzehendes Cpitel. Von der Landes-Hoheit derer Stände des Reichs überhaupt.
  • Neunzehendes Capitel. Von der Landes-Hoheit derer Stände des Reichs in Kirchen-Sachen.
  • Zwanzigstes Capitel. Von der Landes-Hoheit der Stände des Reichs in Weltlichen Sachen.
  • Ein und Zwanzigstes Capitel. Von denen allgemeinen Obligenheiten und Pflichten derer Stände des Reichs.
  • Zwey und zwanzigstes Capitel. Von dem Foro derer Stände des Reichs.
  • Drey und zwanzigstes Capitel. Von Verlierung der Reichs-Standschafft.
  • Fünfftes Buch. Von denen anderen ohnmittelabaren Gliedern des Teutschen Reichs.
  • Erstes Buch. Von denen ohnmittelbahren Gliedern des Teutschen Reichs ausser denen Ständen.
  • Zweytes Capitel. Von der ohnmittelbaren Reichs-Ritterschfft.
  • Drittes Capitel. Von denen allen unmittelbaren Gliedern des Teutscjhen Reichs obliegenden Pflichten.
  • Sechstes Buch. Von denen mittelbaren Gliedern des Teutschen Reichs.
  • Erstes Capitel. Von denen Gliedern des Teutschen Reichs und derselben Classen, besonders denen Land-Ständen.
  • Zweytes Capitel. Von denen allen mittelbaren Gliedern des Teutschen Reichs zukommenden Gerechtsamen.
  • Drittes Capitel. Von dene allen mittelbaren Gliedern des Teutschen Reichs obliegenden Pflichten.
  • Siebendes Buch. Von denen Teutschen Reichs-Tagen, Austrägen, Reichs-Gerichten und Reichs-Lehen.
  • Erstes Capitel. Von denen Reichs-Tägen in dem Teutschen Reich.
  • Zweytes Capitel. Von denen Austrägen der Stände des Reichs.
  • Drittes Capitel. Von denen höchsten Reichs-GErichten in Teutschland insgemein.
  • Drittes Capitel. Von dem Kayserlichen Reichs-Hof-Rath.
  • Viertes Vapitel. Von dem Kayserlichen und Reichs-Cammer-Gericht.
  • Fünfftes Capitel. Von dem Kayserlichen Hof-Gericht zzu Rothweil.
  • Sechstes Capitel. Von denen übrigen niedrigen Reichs-Gerichten.
  • Siebendes Capitel. Von denen Reichs-Lehen.
  • Erster Anhang. Compendium Juris Publici moderni Imperii Romani, oder Grund-Riß der heutigen Staats-Verfassung des Römischen Kayserthums.
  • Zweyter Anhang. Compendium Juris Publici moderni Regni Italici sive Longobardici, oder Grund-Riß der heutigen Staats-Verfassung des Italiänischen oder Longobardischen Königreichs.
  • Dritter Anhang. Eine Anno 1729. von mir publicirte und Anno 1731. mit einiger Veränderung wiederholte Anzeige Wegen meiner zu halten gesonnener Collegiorum.
  • II. Erbiete ich mich zu einem Collegio über das Jus publicum particulare aller eintzelen Stände des H. Röm. Reichs.
  • III. Erbeite mich zu einem Collegio über die Reichs-Hof-Raths-Praxin.
  • IV. Erbiete ich mich zu einem Collegio über die Canßley-Praxin.
  • V. Erbiete ich mich zu einem Collegio über die Staats-Historie des Teutschen Reichs.
  • VI. So erbiete ich mich auch noch zu einem Collegio über die wichtigste in Publico sich zugetragende Neuigkeiten.
  • Register der vornehmsten Materien.
  • Vakat
  • Rückdeckel

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moser, johann jacob. Compendium Juris Publici Moderni Regni Germanici. Oder, Grund-Riß Der Heutigen Staats-Verfassung Des Teutschen Reichs. 1738.
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