TY - GEN SP - 3 CY - Göttingen TI - Verfügung des Spezial-Regierungs-Commissairs des Königs von Westphalen an alle Beamte und Magistrate der Provinzen Göttingen, Grubenhagen und Hohnstein AB - Die Untertanen der Provinzen Göttingen, Grubenhagen und Hohnstein werden angewiesen, die rückständigen Kriegkontributionen an das Königreich Westphalen in drei Terminen von zehn zu zehn Tagen abzutragen. Die verantwortlichen Obrigkeiten haften für die Bezahlung der Kontributionen und werden angehalten, gegebenenfalls militärische Mittel einzusetzen. CN - isil_DE-7_gua_sek_27_nr44 ER -