TY - MANSCPT
SP - 5
CY - Hannover
TI - Verordnung des Oberhofbau- (und Garten-) Departements bezüglich Einstellung von Tagelöhnern in den Königlichen Gärten. o.D.
AB - 1. nur gesunde starke Leute, möglichst nicht über 30 Jahre; 2. nur Leute, die sich zuvor nichts zu Schulden kommen ließen; 3. Tagelöhnern, die nicht fleißig sind, unwillig, etwas entwendet haben etc. soll beim ersten Mal der Tageslohn einbehalten werden, beim wiederholten Mal droht Entlassung; 4. Alte, langgediente Tagelöhner sind zu bevorzugen; 5. Tagelöhner, die wegen anderwärts besseren Verdienstmöglichkeiten den Dienst verlassen, dürfen nicht mehr eingestellt werden; 6. Von einer Familie können maximal nur 2 Personen angenommen werden.
Physische Beschreibung:
S. 1-2, 3-4 unbeschrieben; gedruckt
CN - isil_DE-35_verodeobu_00056652
ER -