TY - MANSCPT SP - 5 CY - Hannover TI - Untersagung der Benutzung herrschaftlicher Tagelöhner für private Zwecke durch die ersten Gartenbedienten. 1846 AB - Ab 1. Oktober d. J. wird auf Befehl des Königs das bisherige Accidenz für die Königlichen Gartenbedienten zur Benutzung herrschaftlicher Tagelöhner zu Privatzwecken abgeschafft. Die ersten Gartenbedienten erhalten jedoch als Ausgleich für den Verlust dieses Accidenz eine jährliche Entschädigung von 66 Talern und 8 Groschen. Den Gartenvorständen ist es nach wie vor gestattet, ihren Dienstgarten durch herrschaftliche Tagelöhner bestellen zu lassen, ebenso wie "das ihnen bestallungsmäßig vermachte Gras im Königlichen Garten durch herrschaftliche Tagelöhner mähen, trocknen und einbringen" zu lassen. Der von dem eigenen Vieh getretene Mist hat dem Königlichen Garten zu Gute zu kommen. Die jährlichen Ausgaben für Tagelohn sollen auf möglichst nicht mehr als 12 000 jährlich eingeschränkt werden. Zukünftig Nachweis über eingesetzte Tagelöhner zu erbringen.

Physische Beschreibung:
S. 1-4 CN - isil_DE-35_malounte_00056737 ER -